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Rechtliche Fragen zu Social Media betreffen vor allem jene, die ihr Hobby zum Beruf gemacht haben – und Influencer geworden sind. Insbesondere für das Publikum geht es bei den Influencern darum, was sie tragen oder wofür sie sich begeistern. Hierbei die Grenzen zwischen Begeisterung, Produktplatzierung oder Werbung zu ziehen, kann schwierig sein. Die Leitfäden zum Thema Werbekennzeichnung sind hilfreich, führen aber dennoch immer wieder zu Unsicherheiten.
Es handelt sich dann um Werbung, wenn beispielsweise ein Produkt für das Sie Geld bekommen haben die Hauptrolle hat und nicht Sie. Wenn die Bewerbung eines Produktes dann auch länger als 90 Sekunden dauert, handelt es sich sogar um eine sog. Dauer- werbung. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen müssen Sie kennzeichnen, dass es sich um Werbung handelt. Um eine Produktplatzierung handelt es sich dann, wenn Sie die Hauptrolle sind und das Produkt die Nebenrolle hat. Dann muss die Kennzeichnung beispielsweise mit “unterstützt durch Produktplatzierung” lauten. Es ist dabei unerheblich, ob Sie ein eigenes Produkt bewerben oder platzieren, da auch hier ein Hinweis erfolgen muss. Im Einzelfall kann eine Abgrenzung zwischen Werbung und Produktplatzierung schwierig sein. Zusätzlich kommt es auch immer darauf an, welchen Social Media Channel Sie verwenden, also ob Youtube oder Instagram zum Beispiel.
Nein. Eine Kennzeichnung hat auch dann zu erfolgen, wenn z.B. Werbung für eine Marke oder ein Unternehmen gemacht wird.
Dann könnte es sich um eine sog. Schleichwerbung handeln, d.h. es ist beispielsweise für den Follower nicht ersichtlich, dass es sich um Werbung handelt.
Wenn in diesem Beispielsfall das Produkt einer Marke getaggt wird und einer Verlinkung erfolgt, kann auch in diesem Fall eine kennzeichnungspflichtige Werbung vorliegen.
Zum einen könnten Sie eine Abmahnung erhalten. Im Weiteren könnte auch eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage drohen. Im Übrigen könnten zusätzlich auch die Landesmedienanstalten auf Sie aufmerksam werden und eine Geldbuße verhängen, wie das beispielsweise in dem Fall “Flying Uwe” geschehen war. Diesem wurde wegen fortgesetzter Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht eine Geldbuße von 10.500 EUR auferlegt.
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