Persönlichkeitsrecht: Fragen und Antworten
Das Persönlichkeitsrechts betrifft jeden von uns. Es räumt ein - vor allem in digitalen Zeiten - wichtiges Recht ein.
Zitat: “Persönlichkeiten, nicht Prinzipien bringen die Zeit in Bewegung” Oscar Wilde
Was ist das Persönlichkeitsrecht?
Das Persönlichkeitsrecht unterteilt sich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das besondere Persönlichkeitsrecht.
Was ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Private vor Eingriffen in deren Persönlichkeitsbereich. Es existiert sogar ein sog. postmortales Persönlichkeitsrecht, das heißt der Schutz der Persönlichkeit nach dem Tod. Der Persönlichkeitsbereich wird nach der sog. Drei-Stufen-Lehre in drei Stufen eingeteilt: 1. Sozialsphäre 2. Privatsphäre 3. Intimssphäre. Ob ein Eingriff zulässig ist, hängt davon ab, auf welcher Stufe ein Eingriff erfolgt.
Was ist das besondere Persönlichkeitsrecht?
Unter dem besonderen Persönlichkeitsrecht versteht man z.B. das Namensrecht, das Recht am eigenen Bild oder das Urheberpersönlichkeitsrecht. Es sind also Rechte, die besonders gesetzlich geregelt sind.
Ich fühle mich in meinem Persönlichkeitsrecht verletzt, welche Rechte habe ich?
Sie wurden zum Beispiel auf einer Social Media Plattform beleidigt, oder in einer Tageszeitung wurden unrichtigte Tatsachen über Sie verbreitet - dann liegt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nahe. Welche Rechte man hat, ist abhängig davon welches Persönlichkeitsrecht betroffen ist, also das allgemeine oder ein besonderes Persönlichkeitsrecht. Die Ansprüche können dann auf Unterlassung, Gegendarstellung, Richtigstellung, Löschung, Schadensersatz oder Schmerzensgeld gerichtet sein.
Ist jede Äußerung die mich persönlich verletzt, ein Eingriff in mein Persönlichkeitsrecht?
Ob eine Äußerung eine Persönlichkeitsverletzung darstellt oder nicht, hängt immer von der Beurteilung des Einzelfalles ab - also was wurde in Ihrem konkreten Fall gesagt, geschrieben oder veröffentlich. Es bedarf daher in jedem Fall einer Abwägung, ob die Äußerung noch unter die sog. Meinungsfreiheit fällt oder die Äußerung eben nicht mehr gerechtfertigt werden kann, wie das beispielsweise bei der Schmähkritik der Fall ist.
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