Urteil des Monats: Influencerin muss Tags als Werbung kennzeichnen (Az. 13 O 38/18 KfH)
Am 21.03.2019 urteilte das Landgericht Karlsruhe über den Fall von unkenntlich gemachter Werbung, sog. verbotener Schleichwerbung, einer Influencerin auf Instagram. Gegenstand des Urteils ist ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6, § 3, § 5a Abs. 6 UWG, der sich auf das Taggen von Instagram-Posts bezieht.
Sachverhalt:
Streitgegenstand des Urteils des Landgericht Karlsruhe waren drei “Post” der Influencerin auf Instagram, die mit sog. Tags versehen waren. Es fehlte ein Hinweis der Influencerin, dass es sich dabei um Werbung handelte. Daher klagte die Klägerin, ein eingetragener Verein, dessen Satzung die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Der Klageantrag lautete:”Die Beklagte wird verurteilt […] es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medium Instagram, unter Abbildung einer Person (Bezeichnung „…“) kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung kenntlich zu machen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt”.
Begründung des Gerichtes:
Die Influencerin muss es in Zukunft unterlassen, Bilder mit Tags zu posten, ohne die Tags als Werbung kenntlich zu machen.
Warum?
Nach § 5a Abs. 6 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
1. Schleichwerbung
Bekannt ist das Problem als sog. Schleichwerbung. Schutzzweck des § 5a Abs. 6 UWG ist es, den Verbraucher vor Irreführung über den wahren Inhalt zu bewahren, nämlich einen kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung.
Wann es sich um eine Irreführung und damit um eine Erkennbarkeit eines werblichen Inhalts handelt, wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung bestimmt über die das Gericht zu entscheiden hat. Das Landgericht Karlruhe kam hier zu dem Schluss, dass es sich um verbotene Schleichwerbung handelt.
2. Influencer Werbung
Hier müssen insbesondere Influencer besonders acht geben. Denn nach Auffassung des Gerichtes, “ist es gerade das Wesen der Influencer-Werbung, dass der Influencer immer zugleich an seinem Image und seiner Authentizität arbeitet, wozu er die passenden Marken und Artikel bewirbt, und den Kreis seiner Follower „pflegt“, die seine Glaubwürdigkeit schätzen und Teil der Community „ihres“ Influencers sein möchten.” Dieses Verhalten wird von dem Gericht als sog. geschäftliche Handlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG gesehen.
3. Taggen
Hier ging es hauptsächlich um das sog. Taggen in einem Post-Beitrag. Das Gericht kam zu der Beurteilung, dass “Das Setzen des Tags bewirkt, dass die Neugier des Besuchers und die Erwartung geweckt werden, durch einen Klick Weiteres erfahren zu können. Mit anderen Worten dient der Tag der Förderung eines anderen Unternehmens (vgl. KG, Urteil vom 08.01.2019 - 5 U 83/18 -, juris Rn. 57 ff.; vgl. zur Abgrenzung ebd., Rn. 102 ff.) Das Unterlassungsgebot bezieht sich nur auf diese Art des Taggens, nicht auf den Post im Übrigen. Zusammenfassend, geht es bei dem Unterlassungsanspruch also nicht um das Posten eines Fotos, sondern um den damit verbundenen Tag, der auf ein anderes Unternehmen verweist. Zusätzlich fördern Influencer nicht nur fremde Unternehmen, sondern auch sich selbst - was ebenfalls als geschäftliche Handlung gewertet wird, wenn Influencer kommerziell auftreten und damit Einkünfte erzielen.
Offen bleibt, ob das Taggen von Fotos mit dem Verlinken auf Produktanbieterseiten eine kommerzielle Kommunikation ist oder nicht (i.S.v. Art. 2 lit. f RL 2000/31/EG Richtlinie über elektronischen Geschäftsverkehr).
4. Fazit
Für Influencer gilt daher: Vorsicht bei dem Posten von privaten Bildern oder Beiträgen mit werblichen Inhalten. Diese müssen gekennzeichnet werden. Inbesondere dann, wenn die Zielgruppe der Influencer Jugendliche und junge Erwachsene sind.