Blog

Kampf gege Hate Speech - Verantwortung der Online Plattformen

28 Aug 2019 » Aktuelles

Unsere Kommunikation verlagert sich heute immer mehr ins Netz. Das eröffnet nicht nur neue Meinungs- und Informationsmöglichkeiten, sondern bietet auch Raum für Straftaten – wie Hate Speech. Obwohl Hate Speech strafrechtlich verfolgbar ist und der Gesetzgeber mit Spezialgesetzen, wie dem Netzwerkdurchsu-chungsgesetz (NeztDG), auf den sich immer weiter verbreitenden Hass reagiert, wird Hate Speech häufig nicht angezeigt. Hate Speech erfüllt Straftatbestände, die die Würde und die Persönlichkeitsrechte schüt-zen sollen. Hinzutreten Äußerungen die den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen oder es werden Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet. Hate Speech verlagert sich von der analogen in die digitale Welt.

Online Host-Provider sind seit dem Inkrafttreten des NetzDG gesetzlich dazu verpflichtet bei konkreten Hinweisen streitige Kommentare schnellstmöglichst auf Hate Speech zu überprüfen. Sofern es sich um Hate Speech handelt, besteht ein Beseitigungsanspruch der betroffenen Person. Doch mit der Beseitigung solcher Äußerungen ist es häufig noch nicht getan. Häufig kann auch ein sog. Shitstorm folgen. Die Ver-folgung von Hate Speech stellt nicht nur Herausforderungen für die betroffenen Personen, sondern fordert auf rechtlicher Ebene die Polizeibehören, Staatsanwaltschaften und Gerichte heraus.

Derzeit gibt es Überlegungen zur Verwendung von Upload-Filtern. Die Upload-Filter sollen nach einer bereits erfolgter Meldung rechtswidriger Äußerungen weitere wortidentische oder gar sinngleiche auf die Er-stäußerung folgende ehrverletzende Kommentare noch vor der Veröffentlichung sperren.

Mit der Frage nach der Zulässigkeit solcher Unterlassungsmaßnahmen in Form von Dauersperrmechanismen beschäftigt sich aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH). Der Oberste Gerichtshof in Wien legte dem EuGH über ein Vorabentscheidungsverfahren unter anderem die Frage vor, ob aus Art. 15 der Richt-linie 2000/31/EG (sog. E-Commerce-RL) eine Überwachungspflicht der Hostbetreiber abgleitet werden kann, die verpflichtet, eigenmächtig die Suche und Sperrung fragwürdiger strafrechtlich relevanter Inhalte zu initiieren (Az.: C-18/18). Der Art. 15 E-Commerce-RL sieht eine ausdrückliche Pflicht zur Überwa-chung oder Nachforschung nach rechtswidrigen Inhalten nicht vor. In dem konkreten österreichischen Fall klagte eine Politikerin wegen diffarmierender Kommentare auf Beseitigung der streitigen und Unterlas-sung künftiger Kommentare gegen Facebook. Die Klägerin wurde zunächst von einem einzelnen Facebook Nutzer attackiert. Es folgte ein Shitstorm.

Der EuGH soll nun erstmals darüber entscheiden, inwieweit Art. 15 E-Commerce-RL eine aktive Überwachungspflicht unzulässig ist und welche Überwachungshandlungen noch gedeckt sind. Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten. Der Generalanwalt des EuGH hat sich in seinen Schlussanträgen vom 04.06.2019 dazu geäußert, dass Facebook verpflichtet werden kann, sämtliche ehrverletzenden Kommenta-ren, die wortgleiche übernommen werden, sowie darauffolgende Äußerungen, zu identifizieren und zu eruieren, ungeachtet der Identität der Urheberschaft. Auf Kommentare, die lediglich sinngleich, nicht aber wortgleich sind, soll diese Überwachungspflicht nur auf den Ursprungs-Urheber des Kommentars ange-wandt werden. Bei sinngleichen Kommentaren durch andere Nutzer kann es Facebook - so der Generalanwalt - in Anbetracht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - nicht zugemutet werden, sinngleiche Kommentare durch Dritte ebenfalls zu löschen. Eine Löschung von sinngleichen Drittkommentaren sei ein zu großer Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit im Netz und schon aus Kostengründen für die Einrichtung entsprechender technischer Analysetools und Hilfsmittel nicht praktikabel.

Ob sich der EuGH der Ansicht des Generalanwalts anschließen wird, bleibt abzuwarten.

© Rechtsanwältin Dr. Saskia Ostendorff