Zum Frauentag: Diese Gesetze sollten wir kennen!
Ein Überblick über Gesetze und Themen, die uns betreffen!
Die Idee zum Internationalen Frauentag forderte Clara Zetkin im Jahr 1910. Seit dem verschaffen wir uns Gehör für Gleichberechtigung. Doch der Weg zur Gleichberechtigung ist noch lange nicht erreicht.
Uns beschäftigen immer noch Themen, wie die Frauenquote, Frauenhass, Gewalt gegenüber Frauen, #mybodymyrights, #MeToo und die Gleichberechtigung in der Arbeit und Politik. Dass wir im Jahr 2020 immer noch in Deutschland dafür kämpfen müssen, macht nachdenklich. Weltweit sind nur 24,9 % der Frauen in Parlamenten vertreten, 2019 waren nur 6,6 % der Frauen CEO eines Unternehmens und nur EINE Frau hat bislang die Academy Awards für die beste Regie erhalten (Quelle:UN Women). Unsere Forderung nach Gleichberechtigung und Wahrung unserer Selbstbestimmung ist Menschenrecht. Die Forderungen fußen auf dem Verbot von Diskriminierung und dem Anspruch nach Gleichberechtigung und Achtung der einzelnen Person.
Wir nehmen den Frauentag zum Anlass, in der nächsten Woche jeden Tag ein Thema aufzugreifen und einen Überblick über Paragraphen zu geben, die vor allem Frauen betreffen.
Die Grundlage der Gleichberechtigung
Nach Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG heißt es:
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“
Nach Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG heißt es:
„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Nun lässt sich fragen, okay – wenn das im Grundgesetz steht, warum müssen Frauen dann noch Gleichberechtigung fordern. Weil eben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen noch nicht umgesetzt ist. Wir verzeichnen eine große Gehaltslücke, ein Rückgang an Frauen in der Politik (nur 30% der Parlamentarierinnen sind Frauen), 27 Frauen sind im Vorstand der DAX-Unternehmen von 201 Mitglieder (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Frauen_in_den_Vorst%C3%A4nden_der_DAX-Unternehmen) – das sind nur 13,4 %! Eine Ungleichbehandlung ist immer dann unzulässig, wenn diese wegen des Geschlechtes, der Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauung oder einer Behinderung erfolgt. Es ist das Differenzierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 und das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK.
Filmempfehlung für den Frauentag
- Suffragette - Taten statt Worte
- RBG - Ein Leben für die Gerechtigtkeit
- Colette